Umsatzsteuer auf Photovoltaik: was jetzt gilt

Zwei Jahre lang waren Module und Montage steuerfrei. Diese Phase ist vorbei, und das verschiebt jede Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Steuern Stand 7 Min. Lesezeit

20 % USt Rechnung mit Umsatzsteuer

Kurz gesagt

Der Nullsteuersatz galt 01.01.2024 bis 31.03.2025 und endete dann vorzeitig. Nur wenn der Vertrag vor dem 7. März 2025 geschlossen wurde, blieb er bis Jahresende anwendbar. Für ein Angebot heute gilt der Normalsteuersatz von 20 %. Die Steuerbefreiungen für die Einspeisung bis bis 12.500 kWh pro Jahr und für den Eigenverbrauch bestehen weiter.

Die Stichtage

Nullsteuersatz für Photovoltaikmodule Zeitleiste: Nullsteuersatz ab 1. Jänner 2024, Stichtag für Altverträge 7. März 2025, grundsätzliches Ende 31. März 2025, letzter Tag für Altverträge 31. Dezember 2025, seit 2026 Normalsteuersatz von 20 Prozent. 01.01.2024 Nullsteuersatz tritt in Kraft Anlagen bis 35 kWp 07.03.2025 Stichtag für Altverträge davor geschlossen: Nullsteuersatz bleibt 31.03.2025 Nullsteuersatz endet grundsätzlich 31.12.2025 Letzter Tag für Altverträge seit 2026 Normalsteuersatz 20 Prozent
Nullsteuersatz für Photovoltaikmodule Quelle: Bundesministerium für Finanzen, FAQ Steuersatz für Photovoltaikmodule
Daten als Tabelle
DatumEreignis
01.01.2024Nullsteuersatz tritt in Kraft – Anlagen bis 35 kWp
07.03.2025Stichtag für Altverträge – davor geschlossen: Nullsteuersatz bleibt
31.03.2025Nullsteuersatz endet grundsätzlich
31.12.2025Letzter Tag für Altverträge
seit 2026Normalsteuersatz 20 Prozent

Eingeführt wurde die Befreiung mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 für Anlagen mit höchstens höchstens 35 kWp Engpassleistung, betrieben auf oder in der Nähe bestimmter Gebäude. Beendet wurde sie mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025, und zwar schneller als ursprünglich vorgesehen.

Was das konkret kostet

Eine 8-kWp-Anlage, die netto rund 11.000 € kostet, war 2024 mit 11.000 € bezahlt. Heute kommen 2.200 € Umsatzsteuer dazu. Das ist mehr, als der Investitionszuschuss des Bundes für diese Größe ausmacht. Wer Angebote aus 2024 mit aktuellen vergleicht, vergleicht deshalb Äpfel mit Birnen. Achten Sie darauf, ob eine Zahl netto oder brutto ist.

Was bei der Einspeisung gilt

Wer Überschuss einspeist, gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer. In der Praxis greift aber fast immer die Kleinunternehmerregelung: Bei Gesamtumsätzen bis 55.000 € Gesamtumsatz im Jahr ist die Stromlieferung von der Umsatzsteuer befreit, dafür gibt es keinen Vorsteuerabzug.

Bei der Einkommensteuer sind Einkünfte aus der Einspeisung bis 12.500 kWh pro Jahr steuerfrei, wenn die Anlage höchstens 35 kWp Engpassleistung und 25 kWp Anschlussleistung einhält. Der Freibetrag gilt pro Steuerpflichtigem, nicht pro Anlage. Und der selbst verbrauchte Strom ist von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Liegen Sie darüber, bleibt oft trotzdem nichts zu zahlen: Bei Lohneinkünften sind Gewinne aus Gewerbebetrieb bis 730 € pro Jahr steuerfrei.

Vorsteuerabzug: selten sinnvoll für Haushalte

Man kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und sich die Umsatzsteuer aus der Anschaffung als Vorsteuer holen. Dann werden aber die Stromlieferungen steuerpflichtig, und Sie hängen für mehrere Jahre in der Umsatzsteuerpflicht samt Erklärungen. Für ein Einfamilienhaus mit überwiegendem Eigenverbrauch rechnet sich das meist nicht. Diese Entscheidung gehört zur Steuerberatung, nicht auf eine Website.

Dieser Text fasst veröffentlichte Informationen des Finanzministeriums zusammen und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren Fall gilt, was Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung sagt.

Redaktion: [PLATZHALTER: Name und Qualifikation der verantwortlichen Redakteurin bzw. des Redakteurs – vor Launch ausfüllen]. Hinweise auf veraltete Zahlen nehmen wir gerne entgegen: siehe Methodik.

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